Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch:
-Güterrecht: Gütertrennung; ab der Geburt des ersten
Kindes: Zugewinngemeinschaft
-Unterhalt nach Scheidung: Wird ausgeschlossen; ab der
Geburt eines Kindes soll der Verzicht aber unwirksam
sein.
-Versorgungsausgleich: Wird ausgeschlossen; ab der
Geburt eines Kindes soll der Verzicht unwirksam sein.
-Erbfall: Die Ehepartner setzen sich wechselseitig zu
alleinigen Erben ein; mit der Geburt des ersten Kindes
gilt die gesetzliche Erbfolge.
Jung-Alt / Arm-Reich
-Güterrecht: Zugewinngemeinschaft. Ausgleich: statt
der Hälfte nur ein Viertel.
-Unterhalt nach Scheidung: Richtet sich nicht nach den
ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der
beruflichen Stellung des jungen bzw. armen Partners.
-Versorgungsausgleich: Wird ausgeschlossen. Bedingung:
Der Ältere/Reichere schließt auf den Namen des
Partners z.B. eine dynamische
Kapital-Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht ab und
zahlt die Beiträge ein.
-Erbfall: Ehepartner setzen sich wechselseitig zu
alleinigen Erben ein.
Ehe ohne Trauschein
- (Betreuungs-)Unterhalt: Für die Mutter, die ein über
dreijähriges Kind betreut.
-Wohnung: Der Partner muss als Untermieter oder Mieter
in den Mietvertrag.
-Hausrat: Einrichtungen, die bei der Trennung nicht
mitgenommen werden können (z.B. Einbauschrank,
Parkett), sollten pauschal mit der Hälfte der
Anschaffungskosten entschädigt werden oder mit dem
Verkehrswert. Gemeinsam angeschaffte bewegliche Gegenstände
wie Waschmaschine und Geschirrspüler vernünftig
aufteilen.
Geldgeschenke: Finanzielle Hilfen gelten als Darlehen -
es sei den, das Geld wurde nachweislich geschenkt. Wer
Kreditverträge mit unterschreibt, muss auch zurückzahlen. |